Rechtliche Hinweise und Impressum Märchental Bad Grund

Impressum

Name des Unternehmens

Märchental Bad Grund

 

Eingetragener Firmensitz

Märchental Bad Grund

Im Teufelstal 1

37539 Bad Grund

 

Kontaktinformationen

Im Teufelstal 1

37539 Bad Grund

Tele: 0178-6167673 oder 0157-56779836

Email: Maerchental.badgrund@gmail.com

 

Geschäfts-ID-Nr.

NZS 6 AR 20/25

 

Urkunde Nr.:

1355/2024

 

Umsatzsteuer-Nr.

35/274/07504

 

Aufsichtsbehörde

Amtsgericht Göttingen




Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Förderverein Sagen- und Märchental e.V.

Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Northeim eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Bad Grund

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sagen- und Märchentals in Bad Grund. Durch finanzielle, ideelle und materielle Unterstützung des Vereins „Förderverein Sagen-und Märchental e.V.“ soll der Märchenpark erhalten und ausgebaut werden. Dazu zählen die Pflege, Instandsetzung und Reparatur der Märchenhäuser sowie der Erhalt des alten Kunsthandwerks, die Förderung von Künstlern (Autoren, Theater, Musik etc.) und Freizeitkulturangeboten, als auch die Erneuerung und Modernisierung der Einrichtung.

 

Als Förderverein verkörpern wir Gemeinnützigkeit in folgenden Bereichen gemäß der Abgabenordnung (AO) § 52 Gemeinnützige Zwecke:

 

Förderung von Kunst und Kultur

Die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung

Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln, das Stellen von Förderanträgen, durch Spenden, Sponsoren, Umlagen, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen und weiterer erwirtschafteter Überschüsse und Gewinne sowie deren Weiterleitung zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke im Sinne von Absatz 1.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. In seiner Eigenschaft als Förderverein im Sinne des § 58 AO verwendet er die Ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke nachhaltig zu fördern. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angaben von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

 

Die Vorstandsmitglieder sind Mitglieder von Amts wegen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und den Verein angemessen und ordnungsgemäß zu unterstützen.

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit.

 

Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Es besteht keine Kündigungsfrist, ein Austritt ist daher monatlich möglich.

 

Der Ausschluss aus dem Verein ist mit sofortiger Wirkung dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt der grobe Verstoß gegen die Satzung, insbesondere den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden ist. Eine Stellungnahme hat innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung über den beabsichtigten Vereinsausschluss zu erfolgen.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder eine Beitragsrückerstattung.

 

§ 5 Beiträge

 

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung beschlossen.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

 

Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.

Alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben das Rede- und Anwesenheitsrecht bei Mitgliederversammlungen.

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zu Mitgliederversammlungen Anträge zu unterbreiten.

Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung eingereicht werden. 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

Der Vorstand

Die Mitgliederversammlung


 

§ 8 Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen:

Dem/der Vorsitzenden

Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

Dem/der Schatzmeister/in

Dem/der Schriftführer/in

Vorstandsmitglieder können nur natürliche, volljährige Personen sein.

Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu den Aufgaben gehören insbesondere die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen, sowie die Ausführung von Beschlüssen.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt und bleiben bis zur Wahlversammlung im Amt. Bei Vorzeitigem Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder muß eine außerordentliche Wahlversammlung einberufen werden.

 

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck des Vereins oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Beschlüsse müssen einstimmig herbeigeführt werden und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht werden.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit Diese nicht dem Vorstand obliegen. Diese sind:

 

Genehmigung der Tagesordnung

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

Entlastung des Vorstands

Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

Beantragung von Satzungsänderungen

Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen mit Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform auch mittels elektronischer Medien erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn Sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E – Mail Adresse gerichtet ist. Die Mitteilung von Adressänderungen oder Änderung von E – Mail – Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis zum Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen nur vorab bekannt gegeben werden, soweit es Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines betrifft. Nach Ablauf der Einladungsfrist gestellte Anträge bedürfen der Zulassung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder von einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus und bestimmt den Ablauf der Versammlung.

 

Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

 

Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

Es muß enthalten:

Ort und Tag der Versammlung

Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit

Die Tagesordnung

Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. Anwesenheitsliste

Die gestellten Anträge mit Abstimmungsergebnissen

Die Art der Abstimmung

Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut

Beschlüsse in vollem Wortlaut

Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

 

§ 10 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben Sie der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus dem Amt. Wiederwahl ist nach Unterbrechung möglich. 

 

§ 11 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

 

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von EDV zur Erfüllung der gemäß Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Daten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummer, Sozial Media, E-Mail, Geburtsdatum, Lizenzen, Funktionen im Verein.

 

Im Zusammenhang mit Kultur- und Freizeitangeboten sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in den sozialen Medien im Internet, sowie für Werbe- und Informationszwecke. Hierzu gehören auch Printmedien (Flyer, Zeitungen, etc.)

 

In den sozialen Medien berichtet der Verein auch über Ehrungen, besonderes Engagement und Geburtstage seiner Mitglieder. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung und Übermittlung von Einzelfotos sowie der personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert die Mitglieder rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt eine Veröffentlichung. Andernfalls entfernt der Verein Daten und Fotos wieder und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen.

 

Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie Deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird Ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, das Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

 

Durch Ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, soweit er aus gesetzlichen Gründen dazu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere § 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung, sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

§ 12 Protokollierung

 

Der Verlauf aller Mitgliederversammlungen sowie die Sitzungen des Vorstands sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

Die Protokolle sind vom Vorstand aufzubewahren.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 (1) dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde am 02.10.2024 errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 15.03.2025 geändert.

 

Gordon Dammeyer 

Sarah Hoffmann

Monika Rahn André Schmidt

Kea vom Hofe 

Joachim Schumacher

Nicole Urbschat

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